ABGB: §§ 864a, 879 Abs 3, § 914
KSchG: § 6 Abs 3
Die Nachrangklausel eines qualifizierten Nachrangdarlehens unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie zur Regelung der Hauptleistungspflichten zählt.
ABGB: §§ 864a, 879 Abs 3, § 914
KSchG: § 6 Abs 3
Die Nachrangklausel eines qualifizierten Nachrangdarlehens unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie zur Regelung der Hauptleistungspflichten zählt.