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OG-Gesellschafter: Haftung für Zinsen in Insolvenz der OG

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2023/415RdW 2023, 563 Heft 8 v. 16.8.2023

IO: § 58

UGB: § 128

Nach § 128 UGB haften die Gesellschafter (einer OG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt.

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