BPGG: § 21c Abs 3
Der Anspruch auf Pflegekarenzgeld nach § 21c Abs 3 BPGG zur Pflege und Betreuung eines erkrankten oder zur Begleitung eines sterbenden Angehörigen hängt weder nach dem nationalen Recht noch nach dem Unionsrecht davon ab, dass die zu pflegende oder zu begleitende Person in Österreich krankenversichert ist.