ASVG: § 49 Abs 7 Z 2 lit a
Bietet eine Maturaschule vorrangig Unterricht zur Vorbereitung auf die Matura, die Berufsreifeprüfung sowie den Handelsschulabschluss an, handelt es sich nicht um eine Einrichtung, die vorwiegend der Erwachsenenbildung iSd Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln