FMABG: § 3
Gem § 3 Abs 1 FMABG (Satz 2) haftet der Bund nach dem AHG für Schäden, die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der Bundesgesetze iSv § 2 FMABG zugefügt wurden und "die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen".