PSG: §§ 9, 10, 14, 23, 25
Der Vorstand einer Privatstiftung darf nicht "zu einem bloßen Vollzugsorgan" degradiert werden. Eine solche Degradierung ist stets unzulässig, auch wenn sie durch Nicht-Begünstigte erfolgt. Dagegen darf der Beirat grds aufsichtsratsähnlich eingerichtet werden. Maßnahmen, die im Wesentlichen denen nach § 95 Abs 5 Z 1, 2, 4-6 AktG entsprechen (vgl § 25 Abs 1 PSG), dürfen also an seine Zustimmung geknüpft werden, wobei dann nach gefestigter Rsp die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG analog anzuwenden ist. Anhörungsrechte sind im Allgemeinen nicht zu beanstanden und zulässig. In der Einräumung eines Anhörungsrechts eines anderen Organs oder einer anderen Stelle liegt nämlich regelmäßig keine unzulässige Übertragung der Kompetenz an dieses Organ.