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Keine Amtshaftung gegenüber Anlegern für FMA-Fehler

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2023/290RdW 2023, 416 Heft 6 v. 14.6.2023

FMABG: § 3

Gem § 3 Abs 1 FMABG (Satz 2) haftet der Bund nach dem AHG für Schäden, die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der Bundesgesetze iSv § 2 FMABG zugefügt wurden und "die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen".

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