MaklerG: §§ 6, 7, 15
Nach erfolgreicher Vermittlung des Liegenschaftsgeschäfts durch die Immobilienmaklergesellschaft konnte der Kl als Käufer den Kaufpreis für die Liegenschaft nicht finanzieren, weshalb der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktrat - aus damaliger Sicht des Kl berechtigt, weshalb er keinen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhob, mit dem er zur Zahlung von Maklerprovision an die Immobilienmaklergesellschaft verpflichtet wurde. In der vorliegenden Wiederaufnahmsklage stützt sich der Kl nun darauf, dass er einstweilen herausgefunden habe, dass das Haus nicht gemäß der Baubewilligung errichtet worden sei; bei Kenntnis dieses Sachverhalts hätte er selbst vom Kaufvertrag zurücktreten können bzw hätte er gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben. Entscheidungsrelevant ist hier somit die Frage, ob für den Entfall der Provisionspflicht gegenüber dem Makler auch eine "bloße Anfechtungslage" zugunsten des Auftraggebers (in Bezug auf das vermittelte Geschäft, den "Hauptvertrag") genügen kann. Ausgehend vom Erfolgsprinzip des MaklerG hat die Rsp bisher die bloße Anfechtungslage als nicht ausreichend angesehen: Ein Wurzelmangel des vermittelten Geschäfts (etwa ein vom anderen veranlasster Irrtum) berechtigt zwar zur Anfechtung, bis zur erfolgreichen Anfechtung bleibt der Vertrag jedoch aufrecht - und damit der Vermittlungserfolg des Maklers, dem somit die Provision ungeachtet des Wurzelmangels zusteht.