RL 2011/7/EU : Art 3, Art 6, Art 7
UGB: § 458
Sieht ein Vertrag periodisch wiederkehrende Zahlungen vor, von denen jede innerhalb einer bestimmten Frist zu leisten ist (hier: Vertrag zwischen Unternehmern über die Vermietung beweglicher Sachen), wird der pauschale Mindestbetrag von 40 € als Entschädigung des Gläubigers für Beitreibungskosten (Art 6 Abs 1 ZahlungsverzugRL) für jeden Zahlungsverzug geschuldet. Das nationale Gericht darf diesen Pauschalbetrag nicht auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze des nationalen Privatrechts versagen oder herabsetzen, und zwar auch dann nicht, wenn die Zahlungsverzüge insb geringe Beträge betreffen oder sogar Beträge, die unter diesem Pauschalbetrag liegen.