MaklerG: §§ 6, 7
Schon zur Rechtslage vor dem MaklerG bestand die Rsp, dass dem Makler auf Grundlage der Abschlussfreiheit des Auftraggebers in Kombination mit dem Erfolgsprinzip keine Provision gebührt, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Am Erfolgsprinzip wollte das MaklerG "in Fortführung der bisherigen Rechtslage" festhalten (siehe ErläutRV 2 BlgNR 20. GP 19). Für einen "Erfolg" in diesem Sinne reicht ein bloßer Vorvertrag nicht aus.