Der Anbieter eines "Satellitenbouquets" (mehrere Free- und Pay-TV-Programme verschiedener Sendeunternehmen) muss die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte nur in dem Mitgliedstaat einholen, in dem die programmtragenden Signale in die Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten führt. EuGH 25. 5. 2023, C-290/21 , AKM. Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 20. 4. 2021, 4 Ob 195/20k, RdW 2021/310.