Hat ein nationales Gericht gem Art 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, ist es ihm nicht durch Art 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verboten, das Ausgangsverfahren nur insoweit auszusetzen, als es Aspekte betrifft, auf die sich die Beantwortung dieses Ersuchens durch den Gerichtshof auswirken kann. Da ein Vorabentscheidungsersuchen auch in einem frühen Stadium des Ausgangsverfahrens an den Gerichtshof gerichtet werden kann, muss es dem vorlegenden Gericht daher freistehen, dieses Verfahren mit Verfahrenshandlungen fortzusetzen, die es für erforderlich hält und die keinen Zusammenhang zu den Vorlagefragen aufweisen (nämlich Verfahrenshandlungen, die das vorlegende Gericht nicht daran hindern würden, dem Beschluss oder Urteil im Rahmen des Ausgangsverfahrens nachzukommen), solange es auf die Antwort des Gerichtshofs wartet. EuGH 17. 5. 2023, C-176/22 , BK und ZhP (Suspension partielle de la procédure au principal); zu einem bulgarischen Vorabentscheidungsersuchen.