Eine AGB-Klausel, die den Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichtet, unterliegt als ergänzende Regelung zum Maklervertrag der Inhaltskontrolle, auch wenn sie formal in einem selbstständigen Reservierungsvertrag enthalten ist. Da die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist, ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden iSd § 307 Abs 1 dBGB unwirksam. BGH 20. 4. 2023, I ZR 113/22.