Gemäß § 41 UrhG steht das Urheberrecht der Benutzung eines Werks zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren nicht entgegen. § 41 UrhG ist nach seinem Zweck auszulegen. Die hier zu beurteilende Veröffentlichung zweier Lichtbilder eines Fotografen im Rahmen des Presspoints vor dem Untersuchungsausschuss diente parteipolitischen Zwecken und ist nicht durch diese freie Werknutzung gedeckt. OGH 31. 1. 2023, 4 Ob 135/22i.