Seit 1. 10. 2021 gelten grundsätzlich auch für Arbeiterdienstverhältnisse die längeren (zuvor schon für Angestelltendienstverhältnisse geltenden) Kündigungsfristen; in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, kann können aber KollV von § 1159 ABGB abweichende Regelungen festgelegt werden. Eine aktuelle RV zur Änderung von ASGG, ArbVG und ABGB sieht nun ua vor, dass diese Sonderregelung auf alle KollV ausgedehnt werden soll. Als einzige Voraussetzung ist vorgesehen, dass die vom ABGB abweichenden Regelungen von den KollV-Partnern nach dem 1. 1. 2018 vereinbart wurden. Begründet wird das Vorhaben damit, dass die geltenden Bestimmungen in der Praxis zu "Auslegungsproblemen" geführt haben. Hauptgegenstand des Gesetzesentwurfs ist aber die notwendige Umsetzung einer im Jahr 2021 beschlossenen EU-Richtlinie, mit der zum einen die geltenden Bestimmungen für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften aktualisiert werden und zum anderen ein Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften geschaffen wird. (RV 2031 BlgNR 27. GP )