IO: § 26
Nach § 26 Abs 3 IO ist der Insolvenzverwalter an "Anträge" des Schuldners (Offerte, Angebote, Versprechen) nicht gebunden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen worden sind. Die Wendung "nicht gebunden" ist mit der hA dahin zu verstehen, dass der Antrag mit dem Eintritt der Insolvenzwirkungen (§ 2 Abs 1 IO) eo ipso erlischt. Dem Insolvenzverwalter steht es freilich frei, das erloschene Angebot gegenüber dem anderen Teil zu erneuern.