IO: § 31
Die Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung müssen für den Anfechtungsgegner Anlass sein, mit zumutbaren Mitteln Erkundigungen einzuziehen. Die Beurteilung, ob auf dieser Grundlage fahrlässige Unkenntnis anzunehmen ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar.