IO: §§ 46, 51
Während Masseforderungen nach Eintritt ihrer Fälligkeit durch den Insolvenzverwalter zu befriedigen sind und bei Nichtzahlung vom Massegläubiger eingeklagt werden können, steht Insolvenzforderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.