GewO 1994: § 39
GmbHG: § 15
§ 39 Abs 2 und 3 GewO 1994 verlangt vom gewerberechtlichen Geschäftsführer, sich "im Betrieb entsprechend zu betätigen"; darunter ist eine Tätigkeit zu verstehen, die es dem Geschäftsführer ermöglicht, die gewerberechtliche Tätigkeit des Betriebs ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren. Nach stRsp des OGH verlangt der Normzweck des § 39 Abs 3 GewO 1994 (Sicherung der Allgemeinheit und besonders der Besteller) die Nichtigkeit einer Vereinbarung, mit der das Fehlen einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder Konzession durch ein vorgetäuschtes Anstellungs- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis ausgeglichen bzw umgangen werden soll. Eine solche Umgehung wurde bei fehlender tatsächlicher Betätigung im Geschäftsbetrieb auch angenommen, wenn aus Anlass der Vereinbarung über die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung eine Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH nur deshalb erfolgte, um formal die gewerberechtlichen Bestellungsvoraussetzungen eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erfüllen (vgl § 39 Abs 2 Z 1 GewO; 1 Ob 55/06d, RdW 2006/696).