In einem aktuellen Urteil hat der EuGH ausgesprochen, dass die Weigerung, mit einem selbstständigen Vertragspartner wegen seiner sexuellen Ausrichtung (hier: Homosexualität) einen Vertrag zu schließen, in den Geltungsbereich der RL 2000/78/EG über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf fällt. Wenn man es zuließe, dass die Vertragsfreiheit es erlaubt, den Abschluss eines Vertrags mit einer Person wegen ihrer sexuellen Ausrichtung abzulehnen, würde dies der RL 2000/78/EG und dem Verbot jeder Diskriminierung wegen eines solchen Grundes ihre praktische Wirksamkeit nehmen. EuGH 12. 1. 2023, C-356/21 , TP.