Nach Art 9 der RL 90/270/EWG sind AN bei Bildschirmarbeit spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn eine augenärztliche Untersuchung ergeben hat, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Über ein rumänisches Vorabentscheidungsersuchen hat der EUGH klargestellt, dass diese "spezielle Sehhilfen" Korrekturbrillen einschließen, die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden iZm Bildschirmarbeit zu korrigieren und diesen vorzubeugen, sich aber nicht auf Sehhilfen beschränken, die ausschließlich im Beruf verwendet werden.