Stellt der AG dem AN ein emissionsfreies Fahrzeug (Elektroauto, E-Bike etc) für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung und ersetzt oder trägt der AG die Kosten für das Aufladen dieses Firmenfahrzeugs, ist keine lohnsteuerpflichtige Einnahme anzusetzen, wenn das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation erfolgt und die konkreten Ladekosten nachgewiesen werden, oder an einer privaten Ladeeinrichtung ("Wallbox") des AN erfolgt, die eine Zuordnung der Lademenge zu diesem Kfz sicherstellt, und der Kostenersatz auf Basis des vom BMF veröffentlichten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) berechnet wird. Im Jahr 2024 beträgt der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis 33,182 Cent/kWh (Erlass des BMF vom 25. 10. 2023, 2023-0.751.538). Abweichend davon kann der AG dem AN in den Jahren 2023 bis 2025 einen abgabenfreien Pauschalersatz von bis zu 30 € pro Kalendermonat zahlen, wenn die für das Aufladen des Kfz vom AN verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kfz zuzuordnen (§ 8 Abs 9 Z 2 Sachbezugswerteverordnung).