Hinter dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2023 versteckt sich keine groß angelegte Digitalisierungsoffensive im Gesellschaftsrecht (nomen non semper est omen), sondern die Einführung von Regelungen zur Disqualifikation von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern im österreichischen Kapitalgesellschafts- und Genossenschaftsrecht. Dadurch können zukünftig Personen aufgrund gewisser strafrechtlicher Verurteilungen zeitlich befristet derartige Organfunktionen nicht (mehr) ausüben. Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf Angehörige anderer (nicht vertretungsbefugter) Organe von Kapitalgesellschaften bzw Genossenschaften (bspw Aufsichtsratsmitglieder). Nach der Regierungsvorlage sollen die Regelungen zum 1. 1. 2024 in Kraft treten.