RL 2003/88/EG : Art 7
EU-Grundrechtecharta: Art 31 Abs 2
Kann ein AN einen Teil seines während einer Altersteilzeit in der Arbeitsphase erworbenen Urlaubsanspruchs vor Beginn der Freizeitphase krankheitsbedingt nicht mehr verbrauchen, dürfen diese Ansprüche nicht entschädigungslos verfallen. Zwar ist die Abwesenheit eines AN aus gesundheitlichen Gründen für den AG nicht vorhersehbar, doch ist der Umstand, dass eine solche Abwesenheit den AN gegebenenfalls daran hindern kann, seinen Anspruch auf Jahresurlaub auszuschöpfen, wenn es sich um ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt, normalerweise nicht unvorhersehbar. Der AG kann ein solches Risiko verringern, indem er mit dem AN einen rechtzeitigen Urlaubsverbrauch vereinbart.