UrlG: § 4 Abs 5
RL 2003/88/EG : Art 7 Abs 1
Hat der AG den AN weder dazu aufgefordert, seinen Urlaub zu verbrauchen, noch ihn auf die drohende Verjährung hingewiesen, steht dies einer Verjährung des Urlaubsanspruchs im Ausmaß des unionsrechtlich gesicherten Mindestanspruchs von vier Wochen pro Jahr entgegen. Die Tatsache, dass dem AN Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn gegenüber dem AG beansprucht hätte, führt noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.