ArbVG: § 89
Auf Grundlage des § 89 ArbVG kommt dem BR das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. Dass eine BV (hier: betreffend Leistungen des AG zu Wohlfahrtseinrichtungen) eine derartige Rechtsvorschrift ist, ist nicht weiter zweifelhaft.