VersVG: § 158j
Nach stRsp verwandelt sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer, wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger befriedigt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer Abwehrdeckung für einen Honorarprozess gewährt hat, der Versicherungsnehmer sich auf einen solchen aber nicht einlässt, sondern seinen Kostengläubiger befriedigt: