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Betriebsunterbrechungsversicherung - Seuche (COVID-19)

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2023/594RdW 2023, 802 Heft 11 v. 15.11.2023

ABGB: §§ 879, 914 f

VersVG: § 1

Die kl Versicherungsnehmerin führt einen Gastgewerbebetrieb mit über 75 Betten und eine Bar; dem Versicherungsvertrag mit der Bekl liegen die Allgemeinen Bedingungen All-Risk Sach- und Betriebsunterbrechungs-Bedingungen (AVB; Fassung 2011) und die Besondere Bedingung Nr 9939 ("Seuchen - Betriebsunterbrechung") zugrunde. Den eingeklagten Betriebsunterbrechungsschaden errechnet die Kl aus dem entgangenen Deckungsbeitrag für einen Schließungszeitraum von 16 Tagen im März 2020 (behördlich angeordnete Betriebsschließung und Untersagung ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter durch Absonderungsbescheide). Die Beschränkungen iZm COVID-19 (insb Reiseverbote, Aufenthaltsverbote, Schließungen der Bergbahnen, Beschränkungen für Hotellerie und Gastronomie) betrafen in diesem Zeitraum allerdings die Marktlage generell (das Verhältnis von Angebot und Nachfrage, Möglichkeiten des Kaufs und Verkaufs in einem bestimmten Bereich), und nicht (nur) den konkreten versicherten Betrieb der Kl; im fraglichen Zeitraum hätte daher kein Umsatz lukriert werden können, auch wenn der versicherte Betrieb offen gewesen wäre.

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