VersVG: § 12
ZPO: § 182a
Ein eigenes Klagerecht des Versicherten besteht nach der Rsp ua, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherten den Anspruch stillschweigend zur selbstständigen Geltendmachung überlassen hat. Ob die Feststellungen die Beurteilung zulassen, dass die selbstständige Geltendmachung des Anspruchs dem Versicherten stillschweigend überlassen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls.