Der Beitrag behandelt die Entscheidung des OGH11Siehe dazu auch die bearbeitete Entscheidung, RdW 2023/597, 792 (in diesem Heft). zu § 12 NTG, in der die Frage, wer als "Teilnehmer" der notariellen Tätigkeit iSd § 12 NTG anzusehen ist und damit für die Notarkosten haftet, im Hinblick auf Gesellschafter einer GmbH geklärt wurde.22Der Autor ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Tuscher Schmidt Rechtsanwälte GmbH, die im dieser OGH-Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren einen der beiden Minderheitsgesellschafter vertreten hat.