Art 49 Abs 3 GRC steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die bei wiederholter oder mit schwerwiegenden schädigenden Folgen einhergehender Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Eine solche Strafe ist zwar in bestimmten Fällen einer Nachahmung nicht unbedingt unverhältnismäßig; doch kann eine Bestimmung, die einen besonders weit gefassten Straftatbestand mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren ahndet, nicht gewährleisten, dass die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall gem der Verpflichtung aus Art 49 Abs 3 GRC sicherstellen können, dass die Schwere der verhängten Strafen nicht über die Schwere der festgestellten Straftat hinausgeht. EuGH 19. 10. 2023, C-655/21 , G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon); zu einem bulgarischen Vorabentscheidungsersuchen.