Wurde Fluggästen im Voraus mitgeteilt, dass sie gegen ihren Willen auf einem gebuchten Flug nicht befördert werden, gebührt ihnen eine Ausgleichszahlung, selbst wenn sie sich nicht am Flugsteig eingefunden haben - und zwar auch dann, wenn sie (vergleichbar einer Flugannulierung) mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurden. EuGH 26. 10. 2023, C-238/22 , LATAM Airlines Group; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.