Das österreichische Investitionskontrollverfahren sieht im zeitlichen Ablauf des Verfahrens stets den EU-Kooperationsmechanismus vor. Aufgrund der unterschiedlichen Anwendungsbereiche des InvKG und der FDI-Screening-VO ist der EU-Kooperationsmechanismus jedoch nicht in jedem Verfahren, das einer investitionskontrollrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, einzuleiten. Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Xella (C-106/22 ) werden die Folgen für den Ablauf des österreichischen Investitionskontrollverfahrens dargestellt.