vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abschlussprüferhaftung: Vorrang "light"

WirtschaftsrechtDr. Ingo KapschRdW 2023/521RdW 2023, 712 Heft 10 v. 16.10.2023

Der dritte Senat sieht Schadenersatzforderungen von Drittgläubigern gegen den Abschlussprüfer als zweitrangig an. Der folgende Beitrag bespricht diese Rechtsansicht.

1. Problemstellung: Verteilung der Haftsumme bei mehreren Geschädigten

Die in diesem Heft abgedruckte Entscheidung vom 21. 6. 2023, 3 Ob 58/23k,11Siehe RdW 2023/529, 727. Der Autor ist in diesem Verfahren als Parteienvertreter tätig. behandelt die Frage, ob der geprüften Gesellschaft bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschluss- bzw Bankprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zukommt. Diese Problematik rührt aus dem Umstand, dass die Haftung des Abschlussprüfers für eine fahrlässige Verletzung seiner Prüfungspflichten gem § 275 Abs 2 Satz 4 UGB bzw § 62a BWG betraglich beschränkt ist und der Abschlussprüfer nach stRsp neben der geprüften Gesellschaft und geschädigten verbundenen Unternehmen auch Dritten gegenüber haften kann.22RIS-Justiz RS0116076.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte