Der dritte Senat sieht Schadenersatzforderungen von Drittgläubigern gegen den Abschlussprüfer als zweitrangig an. Der folgende Beitrag bespricht diese Rechtsansicht.
1. Problemstellung: Verteilung der Haftsumme bei mehreren Geschädigten
Die in diesem Heft abgedruckte Entscheidung vom 21. 6. 2023, 3 Ob 58/23k,1 behandelt die Frage, ob der geprüften Gesellschaft bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschluss- bzw Bankprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zukommt. Diese Problematik rührt aus dem Umstand, dass die Haftung des Abschlussprüfers für eine fahrlässige Verletzung seiner Prüfungspflichten gem § 275 Abs 2 Satz 4 UGB bzw § 62a BWG betraglich beschränkt ist und der Abschlussprüfer nach stRsp neben der geprüften Gesellschaft und geschädigten verbundenen Unternehmen auch Dritten gegenüber haften kann.2