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Über Holdings

WirtschaftsrechtEm. Univ.-Prof. Dr. Hans-Georg Koppensteiner, LL.M.RdW 2023/520RdW 2023, 706 Heft 10 v. 16.10.2023

1. Vorbemerkungen

Was eine Holding ist, darüber sagt das Gesetz nichts. Auch einen einheitlichen Sprachgebrauch gibt es nicht.11 Lutter/Bayer in Lutter/Bayer, Holding-Handbuch6 (2020) 6 f. Zweckmäßig und als Abgrenzungsmerkmal allgemein anerkannt ist jedoch, dass es sich um eine (natürliche oder juristische) Person handelt (im Folgenden auch als "M" bezeichnet),22Zur GesBR Koppensteiner, Bemerkungen zur GesBR im Gesellschaftsrecht des Unternehmensverbundes, RdW 2022, 459. die kein operatives Geschäft betreibt, also nichts produziert und keine Dienstleistungen am Markt anbietet.33 Lutter/Bayer in Lutter/Bayer, Holding-Handbuch6 8 f. Ihr "Geschäft" besteht darin, eine oder mehrere Beteiligungen an nachgeordneten Gesellschaften (im Folgenden auch "T") zu halten und daraus Erträge zu erzielen. Auf Holdings sind vielfach die gleichen Regeln anzuwenden wie auf andere Rechtsträger. Auf sie gehe ich nicht ein. Behandelt werden nur rechtliche Gegebenheiten und Fragen, die nur im Kontext der Holding auftauchen, also speziell sie betreffen. Dazu ist es geboten, zwischen der sogenannten "Führungs- oder Managementholding" und der "Vermögens- oder Finanzholding" zu unterscheiden.44Dazu Lutter/Bayer in Lutter/Bayer, Holding-Handbuch6 8 ff einerseits, 11 f andererseits; auch Littich/Schellmann/Schwarzinger/Trentini, Holding (1993) 13. Die Führungsholding wirkt auf unternehmerische, namentlich strategische Entscheidungen in Beteiligungsgesellschaften ein, übt insoweit einen bestimmenden Einfluss aus. Die Vermögensholding tut nichts dergleichen, sondern beschränkt sich darauf, ihre Rechte als Gesellschafterin in den Gremien der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft wahrzunehmen.55Dazu gehört, sofern erforderlich, der Gewinnverwendungsbeschluss, ggf Beratung und Kontrolle; Lutter/Bayer in Lutter/Bayer, Holding-Handbuch6 12. Darüber hinaus gibt es Rechtsträger, die teils selbst unternehmerisch agieren, daneben aber auch als Führungs- bzw Vermögensholdding tätig sind ("Mischholding").66Etwas abweichend Lutter/Bayer in Lutter/Bayer, Holding-Handbuch6 11. Rechtlich ist die Mischholding je nach der Art ihrer Beziehung zu nachgeordneten Unternehmensträgern zu behandeln.

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