Gem Art 12 Abs 2 RL (EU) 2015/2302 (Pauschalreise-RL) hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn "am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Näheunvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten", die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Beurteilung des Auftretens solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ist ausschließlich zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag vorzunehmen. Das Entstehen dieses Rechts hängt nicht davon ab, ob solche Umstände nach dem Rücktritt vom Vertrag tatsächlich aufgetreten sind. Schlussanträge der Generalanwältin 21. 9. 2023, C-414/22 und C-584/22 , DocLX Travel Events. Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 19. 5. 2022, 3 Ob 35/22a, RdW 2022/363.