Bevor der Reisende durch den Pauschalreisevertrag gebunden ist, muss er ua über sein Recht nach Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL informiert werden, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn - nach der Rsp des EuGH am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe - unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Art 5 Abs 1 Pauschalreise-RL nimmt diese Information nicht von den vorvertraglichen Informationen aus, die dem Reisenden unbedingt bereitzustellen sind. Die Gültigkeit von Art 5 Abs 1 Pauschalreise-RL kann daher nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass er kein ausreichend hohes Verbraucherschutzniveau garantiere.