Eine jüngst ergangene Entscheidung des OGH1 gibt Anlass, die Frage der Schiedsanhängigkeit eines beim VIAC2 anhängigen Verfahrens näher zu beleuchten. Das ist nicht bloß von dogmatischem Interesse: Es geht vielmehr um das Prozesshindernis der Schiedsanhängigkeit3 gegenüber einer später beim ordentlichen Gericht eingebrachten Klage. Im vorliegenden Fall wurde die Klage ungeachtet der Zurückziehung des Antrags auf Einbezug der Beklagten in das Schiedsverfahren, was der Zurückziehung der Schiedsklage entspricht,4 wegen Schiedsanhängigkeit rechtskräftig zurückgewiesen.