In der E 6 Ob 214/21w wendet der 6. Senat § 1194 Abs 1 Satz 2 ABGB erstmals subsidiär auf die Genossenschaft an und räumt dem einzelnen Genossenschafter einen umfassenden, im Vergleich zur bisherigen Rechtslage deutlich erweiterten Informationsanspruch ein. Der nachfolgende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung auseinander.