MÜ: Art 17
Aus dem Wortlaut von Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal ergibt sich, dass das Luftfahrtunternehmen nur dann haftet, wenn das Ereignis, durch das der Tod oder die Körperverletzung des Fluggastes verursacht wurde, als "Unfall" einzustufen ist und an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen eingetreten ist.