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EuGH: Montrealer Luftfahrtübereinkommen - Unfallbegriff

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2021/376RdW 2021, 477 Heft 7 v. 23.7.2021

MÜ: Art 17

Aus dem Wortlaut von Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal ergibt sich, dass das Luftfahrtunternehmen nur dann haftet, wenn das Ereignis, durch das der Tod oder die Körperverletzung des Fluggastes verursacht wurde, als "Unfall" einzustufen ist und an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen eingetreten ist.

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