HVertrG 1993: § 9
Die Rückforderung bereits entstandener Provisionen durch den Unternehmer (Hauptvertreter) ist nach der relativ zwingenden Beweislastregel des § 9 Abs 3 HVertrG 1993 dem echten Untervertreter gegenüber nur zulässig, wenn der Unternehmer (Hauptvertreter) nachweist, dass die Nichtausführung des Geschäfts nicht der Sphäre der Produktgesellschaft zuzurechnen ist (zB Zahlungsverzug des Kunden; Stornogrund).