Der OGH hat seine Rsp zu den Schranken des Widerspruchsrechts des AN beim Betriebsübergang bekräftigt: Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als AG mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Das AVRAG sieht ein Widerspruchsrecht des AN gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nur dann vor, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder die - auf einer Einzelvereinbarung beruhenden - betrieblichen Pensionszusagen nicht übernimmt. Ein (darüber hinausgehendes) allgemeines Widerspruchsrecht des AN gegen den Übergang besteht nicht. OGH 24. 3. 2021, 9 ObA 14/21f.