In einem aktuellen Urteil hat das OLG Linz ausgesprochen, dass keine unwirksame Motivkündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG vorliegt, wenn der Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes einen AN kündigt, weil dieser COVID-19-Tests verweigert. Da die Verordnung des Gesundheitsministeriums (ua) Betreibern von Alten- und Pflegeheimen vorschreibt, dass sie nur solchen Mitarbeitern Zutritt zum Betrieb gewähren dürfen, bei denen in regelmäßigen Abständen ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, darf ein Mitarbeiter den regelmäßigen COVID-19-Test ohne triftigen Grund nicht verweigern, da er sonst seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht erfüllen kann. Ohne besondere gesundheitliche Gründe fällt die grundrechtlich verankerte Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung zweifellos zugunsten der Testpflicht aus (OLG Linz 26. 4. 2021, 11 Ra 23/21p).