Gem § 10 Abs 2 UrlG gebührt einem AN keine Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Urlaubsanspruch, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt. Zur Vorlagefrage des OGH betreffend Vereinbarkeit des § 10 Abs 2 UrlG mit dem Unionsrecht (siehe 9 ObA 137/19s, RdW 2020/392) schlägt der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen dem EuGH als Antwort vor, dass Art 7 der RL 2003/88/EG [über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung] und Art 31 Abs 2 der EU-Grundrechte-Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, nach der keine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr geschuldet wird, wenn der AN vorzeitig ohne wichtigen Grund einseitig das Arbeitsverhältnis beendet. Nach Ansicht des Generalanwalts ist § 10 Abs 2 UrlG somit unionsrechtswidrig. Die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage des OGH (ob dann zusätzlich zu prüfen ist, ob der Verbrauch des Urlaubs für den AN unmöglich war und nach welchen Kriterien diese Prüfung zu erfolgen hat) ist nach Ansicht des Generalanwalts daher nicht erforderlich. Schlussanträge des Generalanwalts 15. 4. 2021, C-233/20 , job-medium.