AußStrG: §§ 154 f
IO: §§ 11, 48, 132, 137
Aus § 154 Abs 1 letzter Halbsatz AußStrG ergibt sich, dass die Überlassung an Zahlungs statt eine Alternative zum Verlassenschaftsinsolvenzverfahren ist. Deshalb sind im Verfahren nach dieser Bestimmung die Vorschriften über die Aussonderungs- und Absonderungsansprüche, über die Masseforderungen und über die Insolvenzforderungen sinngemäß anzuwenden und der Zeitpunkt des Todes ist dem der Insolvenzeröffnung gleichzuhalten (6 Ob 47/12y, ZIK 2012/341).