IO: § 3
Nach § 3 Abs 2 IO wird der Verpflichtete durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befreit, es sei denn, das Geleistete wird der Insolvenzmasse zugewendet oder dem Verpflichteten war zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt und die Unkenntnis beruhte nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt.