MedienG: §§ 7, 7a, 8a, 41
StPO: §§ 37, 71, 393, 395
Da das MedienG keine besonderen Regelungen zum Kostenersatz im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG enthält, gelten gem § 41 Abs 1 MedienG die Bestimmungen der StPO. § 393 Abs 4 StPO sieht vor, dass derjenige, dem der Ersatz der Prozesskosten zur Last fällt, (ua) auch alle Kosten der Vertretung zu ersetzen hat. Nach § 395 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Bei der Be-