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BMF-Schreiben zur Abschreibung von Computerhard- und -software

SteuerrechtBlick nach DeutschlandUdo EverslohRdW 2021/249RdW 2021, 306 Heft 4 v. 23.4.2021

Das dBMF hat durch Schreiben vom 26. 2. 202111BMF 26. 2. 2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :13. die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung auf nunmehr ein Jahr festgelegt (Rz 1). Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer betrug drei Jahre. Anlass dieser Änderung der Ansicht der Finanzverwaltung dürfte die Corona-Pandemie sein. Denn damit eng verbunden ist die Notwendigkeit, Arbeitsabläufe - so insb die Anforderung, die Arbeit im Homeoffice technisch zu ermöglichen - zu digitalisieren. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der in RdW 3/2021, 189, vorgestellten Beschlussempfehlung und dem Bericht und der Beschlussfassung des Finanzausschusses zum Dritten Corona-Steuerhilfegesetz. Im Folgenden werden Details des BMF-Schreibens, das ua eine ausführliche Formulierung dazu enthält, was unter dem Begriff "digitale Wirtschaftsgüter" zu verstehen ist, und praktische Folgen des Schreibens dargestellt.

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