Das BFG hat Familienheimfahrten nicht anerkannt, weil eine Begriffsdefinition der PendlerVO nicht erfüllt war. Das BFG hat damit die Rechtelage verkannt, weil es bei Familienheimfahrten nicht auf die PendlerVO ankommt. - VwGH 5. 2. 2021, Ra 2019/13/0061.