Die Steuerpflichtige bewirkte durch Nichteinreichung der Steuererklärungen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und erstellte erst nach Ergehen der Steuerbescheide erstmals die Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Dass dadurch die rechtskräftige Einkommensteuervorschreibung geändert wird, ist nicht immer sichergestellt. - VwGH 24. 2. 2021, Ra 2020/15/0105.